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PKV Lexikon - Wartezeiten

Bei Versicherungsbeginn sind Wartezeiten abzuleisten. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei:
- Unfällen
- Kindernachversicherung
- Ehegattennachversicherung
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Sie entfallen bei der Kindernachversicherung. Für Behandlungen, die während der Wartezeiten eintreten, werden Versicherungsleistungen vom ersten Tag nach Ablauf der Wartezeit an gewährt.

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